Sonderpädagogischer Förderbedarf sozial-emotional

sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf 

Der sozial-emotionale sonderpädagogische Förderbedarf ist einer der Hauptstreitpunkte im schulischen Bereich.

Waren früher die Schulen hierbei noch vergleichsweise zurückhaltend, diesen festzustellen, hat sich seit Einführung der Inklusion einiges geändert. Hintergrund ist, dass in Vor-Inklusionszeiten die Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs bedeutete, dass das Kind in eine Sonderschule (meist als E-Schule bezeichnet) gehen musste, was den beteiligten Lehrern dann doch zu weit ging, zumal man dort meist nur einen Hauptschulabschluss erreichen kann. Seit es Inklusion gibt, schießen die Feststellungen sozial-emotionalen Förderbedarfs durch die Decke, da man den Eltern nunmehr das eher schmackhaft machen kann, wenn das Kind auf einer Regelschule verbleiben darf.

Ungeachtet dessen ist die inflationäre Entwicklung dieser Feststellungen ein handfester Skandal, in einigen Bundesländern (vor allem NRW, teils auch Niedersachsen) sind bereits alle Kinder mit ADHS massiv gefährdet, dass sie sozial-emotionalen sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten sollen!

Hinzukommt, dass durch die Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs eine wachsende Stigmatisierung eintritt und in vielen Bundesländern (insbesondere NRW, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) die Regelschulen zusehends versuchen, die Kinder trotz Rechts auf Inklusion auf eine Sonderschule abzuschieben!

Insofern sollte man bei sozial-emotionalem Förderbedarf immer sehr wachsam sein! 

Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarf sozial-emotional

Wie eingangs erwähnt, gehen die Feststellungen sozial-emotionalen Förderbedarfs seit Einführung der Inklusion durch die Decke. Dem wurde vom Gesetzgeber in einigen Bundesländern dadurch entgegengewirkt, dass die Voraussetzungen hochgesetzt wurden (insbesondere durch die Eingrenzung auf Verhaltensweisen der Eigen- oder Fremdgefährdung), ohne dass dies einen nennenswerten Effekt hat. Die Schulen behaupten einfach das, was in den Normen als Voraussetzung steht.

Beispielhaft sei auf § 7 Abs. 2 VOSB Hessen

Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (§ 50 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren emotionale und soziale Möglichkeiten noch weiterzuentwickeln sind, wenn alle vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht in dem Maße greifen, dass eine Beeinträchtigung und Selbst- sowie Fremdgefährdung vermieden werden können. Funktionsstörungen des Person-Umwelt-Bezuges oder einer Einschränkung der Fähigkeit zu sozial angemessenem Verhalten wird durch unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen oder durch andere Hilfen begegnet. Individuelle, situations- und gruppenbezogene Hilfen und Verfahren dienen einer möglichst umfassenden und dauerhaften Teilhabe an Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule.

sowie § 4 Abs. 4 AO SF NRW hingewiesen:

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

Hauptproblem ist demnach, dass nicht mehr sauber an den normativen Voraussetzungen gearbeitet wird, bzw. die Vorhaltungen teils in den offensichtlichen Phantasiebereich ausgedehnt werden!

Gerade wenn sozial-emotionaler Förderbedarf im Raum steht, ist es deshalb wichtig, dass Sie mich besonders frühzeitig kontaktieren, denn sonst gerät das Verfahren außer Kontrolle. Die Sonderpädagogen hören sich dann regelmäßig nur das an, was die Schule zu sagen hat, prüfen es nicht nach und das Ergebnis steht fest. Die Chancen sind demnach umso größer, je früher man eingreift!

Sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf  und Inklusion

Grundsätzlich gibt es keine Norm, die Inklusion im sozial-emotionalen Bereich ausschließt.

Ungeachtet dessen ist in Rheinland-Pfalz die Tendenz erkennbar, dass mit aller Gewalt dagegen gearbeitet wird, dass Kinder mit sozial-emotionalem sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv beschult werden und es kommt auch tatsächlich selten vor. Auch in Baden-Württemberg wird stattdessen gerne mit Außenklassen getrickst, ohne dass Eltern merken, dass eigentlich gar keine richtige Inklusion stattfindet.

Hinzukommt, dass viele Bundesländer versuchen, missliebigen Kindern das Recht auf Inklusion abzustellen und diese in der Sonderschulbereich zu verfrachten. Trotz des Rechts auf Inklusion! Insbesondere Baden-Württemberg, NRW und Rheinland-Pfalz tun sich hier hervor.

Nicht besser ist die Methode in Niedersachsen, die oftmals versuchen, durch gravierende Ordnungsmaßnahmen die Eltern dazu zu bewegen, die Regelschule freiwillig zu verlassen... Dieses Mittels bedienen sich auch andere Bundesländer in einem niedrigeren Rahmen.

Wie Sie sehen, gibt es überall Gegenwind bei der Inklusion von Kindern mit sozial-emotionalem Förderbedarf. Bekommen Sie Ordnungsmaßnahmen oder versucht man das Recht auf Inklusion einzuschränken, rufen Sie mich gerne an!

Sonderpädagogischer Förderbedarf sozial-emotional & E-Schule

In den Sonderschulbereich für sozial-emotionalen Förderbedarf sollte man grundsätzlich nicht wechseln, da dieser einen extrem schlechten Ruf hat. Hatte das Kind vorher Probleme, ist es eine häufige Aussage von Eltern, dass es dort noch viel schlimmer wurde!

Bevor Sie sich dazu von der Schule oder dem Schulamt breittreten lassen, rufen Sie mich wenigstens vorher wegen einer Erstberatung an, ob dies in dem konkreten Fall wirklich geboten ist.
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